Fenster schließen

Annahmen für die Berechnung

Allgemeine Annahmen:

  1. Die Sparrate ist während der gesamten Laufzeit konstant, es ist also keine Dynamik vorgesehen.
  2. Die angegebene jährliche Wertentwicklung wird für die gesamte Laufzeit unterstellt.
  3. Die Laufzeit wird so berechnet, dass es sich immer um volle Jahre handelt. Das Ende der Laufzeit wird erreicht, nachdem zum einen das angegebene Alter erreicht wurde und zum anderen das letzte Laufzeitjahr beendet ist.

Sparplan allgemein

  1. Die sich ergebende Wertentwicklung wird nach jeweils 12 Monaten dem Sparplan gutgeschrieben, so dass diese Wertentwicklung ab dann auch wiederum der Wertentwicklung unterliegt.
  2. Steuerpflichtige Erträge während der Laufzeit – soweit sie den unverbrauchten Sparerfreibetrag überschreiten - werden mit dem Abgeltungsteuersatz oder – falls günstiger - dem persönlichen Steuersatz belegt. Die Steuer reduziert das jeweils für die weitere Wertentwicklung verbleibende Sparvermögen.
  3. Die Abgeltungsteuer beträgt 25% zzgl. des Solidaritätszuschlages von 5,5%, also insgesamt 26,375%. Besteht Kirchensteuerpflicht, so kommen 8% bzw. 9% hinzu. In diesem Fall wird die Kirchensteuer aber als Sonderausgabe vom Kapitalertrag abgezogen, so dass die Abgeltungsteuer dann insgesamt 27,819% bzw. 27,995% beträgt.
  4. Die jährliche Wertentwicklung nach Steuer auf die Zinsen wird thesauriert.

Besonderheiten bei festverzinslicher Anlage

  1. Ist jährliche Zinszahlung vereinbart, so sind die Zinsen auch jährlich zu versteuern. Die Steuer reduziert dann das Sparvermögen. Bei Beendigung des Sparplans fallen daher nur die Steuern auf die Zinsen des letzten Jahres an.
  2. Ist endfällige Zinszahlung vereinbart, so ergibt sich zwar eine laufende Wertentwicklung, aber während der Laufzeit entsteht keine Steuerpflicht. Am Ende der Laufzeit sind dann alle Zinserträge auf einmal zu versteuern. Der Zinsertrag ergibt sich dann als Differenz des Endvermögens und der Summe der eingezahlten Beiträge.

Besonderheiten beim Fondssparplan

  1. Eine Managementgebühr gilt als bereits in der Wertentwicklung berücksichtigt, wird also nicht zusätzlich von der Wertentwicklung abgezogen.
  2. Gutgeschrieben wird dem Sparplan jeweils der um den Ausgabeaufschlag reduzierte Beitrag.
  3. Die Wertentwicklung des Fondssparplans setzt sich aus dem Kursgewinn und Zinsen bzw. Dividenden zusammen. Der Anteil der Zinsen/Dividenden an der gesamten Wertentwicklung wird wie eingegeben angenommen. Dieser Teil gehört zu den sofort steuerpflichtigen Erträgen (vgl. Pkt. 2 zu Sparplan allgemein).
  4. Die jährliche Wertentwicklung (nach Steuer auf Dividenden/Zinsen) wird thesauriert. Hierbei wird der Dividenden-/Zinsanteil (nach Steuer) steuerlich wie ein eingezahlter Beitrag behandelt. Ausgabeaufschlag fällt hierfür nicht an.
  5. Es wird unterstellt, dass der in der Eingabe festgelegte Anteil des jeweiligen Fondsvermögens in den angegebenen Zeitabschnitten jeweils veräußert wird und der Veräußerungserlös als quasi „Sonderbeitrag“ wieder angelegt wird (Fondswechsel). Durch den Verkauf der Fondsanteile werden Gewinne realisiert (Differenz zwischen Verkaufserlös und der hierfür ursprünglich aufgewendeten Beiträge), die steuerpflichtig sind (vgl. Pkt. 2 zu Sparplan allgemein). Die Neuanlage löst erneuten Ausgabeaufschlag aus (vgl. Pkt. 2).
  6. Für die Ermittlung des realisierten Gewinns bei einem Wechsel der Fondsanteile wird von einem durchschnittlichen Anschaffungspreis und einem durchschnittlichen Veräußerungspreis ausgegangen.
  7. Bei der Veräußerung von Anteilen, die in 2008 erworben wurden, fällt kein steuerpflichtiger Gewinn an, da unterstellt wird, dass eine Veräußerung frühestens nach einem Jahr erfolgen kann, also außerhalb der Spekulationsfrist, und diese Anteile noch dem alten Recht unterliegen.
  8. Zur Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns am Ende der Laufzeit wird die Differenz aus dem dann vorhandenen Fondswert und der Summe der Beiträge gebildet. Zu den Beiträgen gehören auch die bereits versteuerten Dividenden-/Zinsanteile (vgl. Pkt. 3) und die Neuanlagen bei einem Fondswechsel (vgl. Pkt. 4). Der Gewinn unterliegt dann abzüglich des unverbrauchten Sparerfreibetrages der Abgeltungsteuer bzw. individuellen Versteuerung (vgl. Pkt. 2 zu Sparplan allgemein).

Lebens-/Rentenversicherung allgemein

  1. Die Beiträge fließen in eine (ggf. fondsgebunde) Lebens- bzw. Rentenversicherung (keine geförderte Anlage wie Riester-Rente, Rürup-Rente, etc.).
  2. Im Rahmen der Versicherung werden keine weitergehenden biometrischen Risiken wie Berufsunfähigkeit etc. abgedeckt.
  3. Die Wertsteigerung der Nettobeiträge (Beiträge abzüglich üblich anzusetzender Kosten) entspricht dem in der Eingabe angegebenen Wert.
  4. Da es sich um eine Lebens- bzw. Rentenversicherung handelt, unterliegen die laufenden Wertsteigungen (auch z.B. Dividendenanteile, etc.) keiner Besteuerung.
  5. Am Ende der Laufzeit wird unterstellt, dass auch bei einer Rentenversicherung vom Kapitalwahlrecht Gebrauch gemacht wird.
  6. Am Ende der Laufzeit wird der Gewinn als Differenz der Ablaufleistung und der Summe der eingezahlten Beiträge ermittelt. Beträgt die Laufzeit mindestens 12 Jahre und das Endalter mindestens 60 Jahre, so erfolgt die Versteuerung nach dem Halbeinkünfteverfahren, so dass nur die Hälfte des ermittelten Gewinns abzüglich des unverbrauchten Sparerfreibetrages der Versteuerung unterliegt.
  7. Die Versteuerung des Gewinns aus einer Kapitallebensversicherung (vgl. Pkt. 6) nach dem Halbeinkünfteverfahren erfolgt im Jahr der Auszahlung. Der Gewinn wird dem ansonsten zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet, so dass sich auch der Steuersatz durch die Progression möglicherweise erhöht. Das Abgeltungsteuerverfahren findet hier keine Anwendung.
  8. Sind die Voraussetzungen für die Versteuerung nach dem Halbeinkünfteverfahren (vgl. Pkt. 6) nicht gegeben, so unterliegt der gesamte Gewinn abzüglich des unverbrauchten Sparerfreibetrages der Abgeltungsteuer bzw. individuellen Versteuerung (vgl. Pkt. 2 zu Sparplan allgemein). Es finden also die gleichen Regeln wie beim Sparplan Anwendung.

Besonderheiten bei der betrieblichen Altersversorgung

  1. Die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung sind im Rahmen der Entgeltumwandlung
    a) in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze West zur gesetzlichen Rentenversicherung von der Lohnsteuer und den Sozialversicherungsbeiträgen befreit; noch einmal von der Lohnsteuer (nicht den Sozialversicherungsbeiträgen) befreit ist ein zusätzlicher Beitrag bis zu 1.800,- EUR.
    b) in den Durchführungswegen Direktzusage und Unterstützungskasse ohne Obergrenze von der Lohnsteuer und bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze West zur gesetzlichen Rentenversicherung von den Sozialversicherungsbeiträgen befreit.
  2. Beide Varianten (1.a und 1.b) können miteinander kombiniert werden, so dass im Rahmen dieses Programms ein beliebig hoher Beitrag als lohnsteuerfrei angesehen wird und ein Beitrag bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze West zur gesetzlichen Rentenversicherung als sozialversicherungsfrei angesehen wird.
  3. Zur Berechnung wird nun als Nettolohnverzicht der gleiche Beitrag wie beim Sparplan unterstellt. Durch die Befreiung von der Lohnsteuer und den Sozialversicherungsbeiträgen erhöht sich der tatsächlich geleistete Beitrag erheblich (im Regelfall etwa eine Verdoppelung). Für die Berechnung der Einsparungen bei den Sozialversicherungsbeiträgen wird eine Pflichtversicherung unterstellt.
  4. Das am Ende der Laufzeit sich ergebende Kapital steht vollständig (ohne Steuerabzug) für die Verrentung in der betrieblichen Altersversorgung bereit. Die sich ergebende Rente unterliegt dann der normalen Versteuerung und zusätzlich der vollen Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung.
  5. Wird am Ende der Laufzeit vom Kapitalwahlrecht Gebrauch gemacht, so wird der gesamte Auszahlungsbetrag im Jahr der Auszahlung dem ansonsten zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet, so dass sich auch der Steuersatz durch die Progression im Regelfall erhöht. Die bei Direktzusage und Unterstützungskasse mögliche Fünftelungsregelung findet in diesem Rechner keine Berücksichtigung. Zusätzlich zur Steuer unterliegen monatlich 1/120stel der Kapitalauszahlung der vollen Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung für einen Zeitraum von 10 Jahren. Diese Beiträge werden hier als einmalige Belastung berücksichtigt.
  6. Die Abgeltungsteuer findet hier keine Anwendung.

Hinweis zur Verrentung

Wird am Ende der Laufzeit statt einer Kapitalauszahlung eine Rente gewünscht, so führt dies zu unterschiedlichen Betrachtungen.

  1. Soll das Kapital eines Sparplans verrentet werden, so ist zunächst der Sparplan am Ende der Laufzeit aufzulösen, so dass Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer oder individuelle Steuer) zu zahlen ist. Der Nettoerlös (nach Steuer) kann dann als Einmalbeitrag in eine sofort beginnende Rentenversicherung eingezahlt werden. Die Rente aus dieser Rentenversicherung ist dann mit dem Ertragsanteil (z.B. bei lebenslanger Rente mit Rentenbeginnalter 65 beträgt der Ertragsanteil 18%) individuell zu versteuern.
  2. Wird das Kapitalwahlrecht einer ungeförderten Rentenversicherung nicht ausgeübt, so erfolgt die ursprünglich vorgesehene Rentenzahlung. Der Gewinn, der bei Nutzung des Kapitalwahlrechts entstehen würde, entsteht in diesem Fall nicht, so dass auch keine Steuer anfällt. Das gesamte Kapital steht also für die Verrentung zur Verfügung. Die Rente aus dieser Rentenversicherung ist dann mit dem Ertragsanteil (z.B. bei lebenslanger Rente mit Rentenbeginnalter 65 beträgt der Ertragsanteil 18%) zu den Auszahlungszeitpunkten individuell zu versteuern.
  3. Handelt es sich um eine betriebliche Altersversorgung, bei der das Kapitalwahlrecht nicht ausgeübt wird, so erfolgt die ursprünglich vorgesehene Rentenzahlung. Der Gewinn, der bei Nutzung des Kapitalwahlrechts entstehen würde, entsteht in diesem Fall nicht, so dass auch keine Steuer anfällt. Das gesamte Kapital steht also für die Verrentung zur Verfügung. Die Rente aus dieser Rentenversicherung ist dann voll zu den Auszahlungszeitpunkten individuell zu versteuern. Hinzu kommen die vollen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Die Verrentung des jeweils zur Verfügung stehenden Kapitals abzüglich der üblich anzusetzenden Kosten wird in diesem Rechner auf der Basis der Sterbetafel 2005/2007 des Statistischen Bundesamtes vorgenommen.

 

Impressum